Hochschulfreiheitsgesetz
Am 1.1.2007 trat in NRW das Hochschulfreiheitsgesetz in Kraft. Alle Hochschulen wurden dabei als reine Körperschaften des öffentlichen Rechts verselbständigt. Dies ermöglicht den Hochschulen, unternehmerisch tätig zu werden. Die Hochschulen müssen jetzt tun, was sie wollen.
Die Finanzierung bzw. finanzielle Absicherung bleibt staatliche Aufgabe, orientiert sich jedoch stärker an Aufgaben, Zielen und erbrachten Leistungen der Hochschulen. Das Land hat künftig nur noch die Rechtsaufsicht über die Hochschule inne, jedoch nicht mehr die Fachaufsicht. Das Ministerium ist nicht mehr oberster Dienstvorgesetzter, sondern die Hochschule wird Arbeitgeber ihres Personals. Die Hochschulen entscheiden künftig selbständig über die Berufung der Professorinnen und Professoren.
Die Hochschulen sollen sich profilieren und entsprechende Zielvereinbarungen mit dem Staat treffen. Dieser überwacht dabei die Sicherung der landesweiten Grundversorgung im tertiären Bildungsbereich.
Die Finanzierung bzw. finanzielle Absicherung bleibt staatliche Aufgabe, orientiert sich jedoch stärker an Aufgaben, Zielen und erbrachten Leistungen der Hochschulen. Das Land hat künftig nur noch die Rechtsaufsicht über die Hochschule inne, jedoch nicht mehr die Fachaufsicht. Das Ministerium ist nicht mehr oberster Dienstvorgesetzter, sondern die Hochschule wird Arbeitgeber ihres Personals. Die Hochschulen entscheiden künftig selbständig über die Berufung der Professorinnen und Professoren.
Die Hochschulen sollen sich profilieren und entsprechende Zielvereinbarungen mit dem Staat treffen. Dieser überwacht dabei die Sicherung der landesweiten Grundversorgung im tertiären Bildungsbereich.
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