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Professur (W2) für Psychologische Begutachtung mit Schwerpunkt Rechtspsychologie
Veröffentlicht am
18.03.2021
Bewerbungsfrist
16.04.2021
Vollzeit-Stelle
Philipps-Universität Marburg
Marburg
Am Fachbereich Psychologie ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt folgende Professur
zu besetzen:
Professur (W2) für
Psychologische Begutachtung
mit Schwerpunkt Rechtspsychologie
Die Stelleninhaberin/Der Stelleninhaber (m/w/d) soll das Gebiet der Psychologischen Begutachtung
mit Schwerpunkt Rechtspsychologie in Forschung und Lehre vertreten und
durch einschlägige und herausragende empirische Forschungsarbeiten ausgewiesen sein.
Die Lehre ist schwerpunktmäßig in den Masterstudiengängen (M.Sc. Psychologie: Forschung
und Anwendung sowie M.Sc. Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie)
zu erbringen. Erfahrungen und ein besonderes Engagement in der Durchführung
von Lehre in Psychologischer Diagnostik (insbesondere psychologisch-diagnostische
Gutachten) werden ebenso erwartet wie Erfahrung in der Erstellung psychologisch-diagnostischer
Gutachten (z. B. zu Sorgerecht, Schuldfähigkeit, Kriminalprognose, Glaubhaftigkeit)
sowie Erfahrungen in der erfolgreichen Einwerbung von Drittmitteln. Erwünscht
sind neben einer Weiterbildung zur Fachpsychologin/zum Fachpsychologen Rechtspsychologie
BDP/DGPs eine hohe Anschlussfähigkeit an die Forschungsschwerpunkte am
Fachbereich Psychologie und an der Philipps-Universität. Offenheit für interdisziplinäre
Lehre und Forschung wird erwartet.
Für die Professur gelten die Einstellungsvoraussetzungen der §§ 61 und 62 HHG. Die
Philipps-Universität misst einer intensiven Betreuung der Studierenden und Promovierendengroße
Bedeutung zu und erwartet von den Lehrenden eine ausgeprägte Präsenz an der
Universität und ein hohes Maß an Engagement auf dem Gebiet der akademischen Lehre.
Wir fördern Frauen und fordern sie deshalb ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bewerberinnen
und Bewerber mit Kindern sind willkommen – die Philipps-Universität bekennt sich
zum Ziel der familienfreundlichen Hochschule. Bewerberinnen/Bewerber mit Behinderung
im Sinne des SGB IX (§ 2, Abs. 2, 3) werden bei gleicher Eignung bevorzugt.
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