Baden-Württemberg |
§48 Landeshaushaltsordnung |
Vollendung des 47. Lebensjahres. Bei vorheriger Tätigkeit als Dozent oder Professor bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres. |
Erhöhung der Altersgrenze möglich:
- bei Pflege oder Betreuungszeiten um zwei Jahre
- um die Zeit des abgeleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes
- bei Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern
- nach einer Abfindungszahlung
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Bayern |
Art. 10 Abs. 3 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz |
Vollendung des 52. Lebensjahres |
In dringenden Fällen möglich |
Berlin |
§ 48 Landeshaushaltsordnung/ Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung |
Vollendung des 50. Lebensjahres |
Möglich bei dringendem dienstlichen Interesse nach Einwilligung der Senatsverwaltung |
Brandenburg |
§ 43 Abs. 3 Hochschulgesetz Brandenburg, § 3 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Brandenburg |
Vollendung des 50. Lebensjahres |
Erhöhung der Altersgrenze zulässig:
- wenn aus einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht
- wenn im Fall einer Beurlaubung ohne Besoldung die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird
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Bremen |
§ 48 Landeshaushaltsordnung |
Vollendung des 55. Lebensjahres |
Möglich bei dringendem dienstlichen Interesse oder wenn sich ein erheblicher Vorteil für das Land ergibt |
Hamburg |
Vorgabe der obersten Dienstbehörde, die nach einer Absprache zwischen Personalamt und Hochschulamt getroffen wurde |
Vollendung des 50. Lebensjahres |
Möglich nach Zustimmung des Personalamts als oberste Dienstbehörde |
Hessen |
§ 60 Abs. 3 Hessisches Hochschulgesetz i.V.m. § 11 Hessische Laufbahnverordnung |
Vollendung des 51. Lebensjahres |
Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses bis zum Höchstalter von 60 Jahren |
Mecklenburg-Vorpommern |
§ 117 Abs. 2 i.V.m. §18a Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern |
Vollendung des 50. Lebensjahres |
Erhöhung der Altersgrenze möglich:
- bei Pflege oder Betreuung eines Kindes um max. drei Jahre
- bei Pflege oder Betreuung eines Angehörigen um max. sechs Jahre
- um die Zeit des abgeleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes
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Niedersachsen |
§ 27 Abs. 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz |
Vollendung des 50. Lebensjahres |
Erhöhung der Altersgrenze möglich:
- bei Pflege oder Betreuung eines Kindes um max. drei Jahre
- bei bereits bestehender Verbeamtung im Land
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Nordrhein-Westfalen |
§ 39a Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen |
Vollendung des 50. Lebensjahres |
Erhöhung der Altersgrenze möglich:
- um die Zeit des abgeleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes
- bei der Betreuung eines Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen um max. drei Jahre bzw. sechs Jahre bei mehreren
- bei erheblichem dienstlichen Interesse
- bei Verzögerung des beruflichen Werdegangs aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen
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Rheinland-Pfalz |
Landesverordnung über die Höchstaltersgrenze für die Berufung von bestimmten Hochschulbediensteten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit |
Vollendung des 50. Lebensjahres |
Erhöhung der Altersgrenze möglich:
- bei erheblichem dienstlichen Interesse
- wenn die Höchstaltersgrenze eine unbillige Härte darstellt
- bei bereits bestehender Verbeamtung um die zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
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Saarland |
§ 49 Abs. 4 Saarländisches Hochschulgesetz § 48 Landeshaushaltsordnung |
Vollendung des 55. Lebensjahres |
Möglich nach Einwilligung des Ministeriums der Finanzen |
Sachsen |
§ 7 Abs. 1 Sächsisches Beamtengesetz i.V.m. §1 Altersgrenzenverordnung |
Vollendung des 52. Lebensjahres |
Möglich nach Zustimmung der obersten Dienstbehörde sowie des Staatsministeriums der Finanzen |
Sachsen-Anhalt |
§ 8a Landesbeamtengesetz |
Vollendung des 52. Lebensjahres |
Keine Ausnahme formuliert |
Schleswig-Holstein |
§ 48 Landeshaushaltsordnung |
Vollendung des 52. Lebensjahres |
Bei bereits bestehender Verbeamtung in einem anderen Land bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres nach Zustimmung des Finanzministeriums möglich |
Thüringen |
§ 97 Abs. 7 Thüringer Hochschulgesetz |
Vollendung des 52. Lebensjahres |
Möglich nach Zustimmung der Landesregierung |