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Wissenschaftsfreiheit
Forschungsfreiheit und Forschungssemester

Die Forschungsfreiheit ermöglicht Professoren, auch während der Lehrtätigkeit, weiterhin Ihre Neugier auszuleben. Wie in Deutschland üblich, gibt es jedoch auch hier Regelungen, die im Falle eines Forschungssemester beachtet werden müssen.

Vogelschwarm Symbolbild Forschungsfreiheit Forschungssemester
Wie sind die Forschungsfreiheit und das Forschungssemester rechtlich geregelt? © elmue / photocase.de
Artikelinhalt

Die Forschungsfreiheit ist ein durch Art. 5 des Grundgesetzes gesichertes Freiheitsrecht. Dieses Grundrecht ermöglicht Professoren, ihre Aufgaben in Forschung und Lehre selbstständig und nicht weisungsgebunden wahrzunehmen.


Damit können Professoren unter anderem frei wählen, welche Themen sie mithilfe welcher theoretischen und methodischen Ansätze erforschen. Diese Freiheit erstreckt sich zudem auf die Vermittlung des Erforschten im Rahmen der Lehre. Damit verbunden ist auch die Verpflichtung, die Ergebnisse dieser Forschung zu veröffentlichen und damit der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung steht freilich in Ihrem ureigenen Interesse als Wissenschaftler – Ihr Renommee und Ihre Konkurrenzfähigkeit bei Berufungen werden schließlich auch an einschlägige Publikationen geknüpft, und zusätzlich lassen sich durch Veröffentlichungen Leistungszulagen zum Professorengehalt erlangen.

Grenzen der Forschungsfreiheit

An ihre Grenzen stößt die Forschungsfreiheit, wenn es um ethische Belange geht. Versuche an Tieren oder Menschen sind nur unter strengen gesetzlichen Vorgaben möglich und müssen für jeden einzelnen Fall genehmigt werden. Außerdem sollten sich Wissenschaftler generell dessen bewusst sein, dass ihre Forschung auch missbraucht werden kann. Die Max-Planck-Gesellschaft hat 2010 die „Hinweise und Regeln zum verantwortlichen Umgang mit Forschungsfreiheit und Forschungsrisiken“ hierzu veröffentlicht, die Forschern Orientierung bei ethischen und moralischen Fragen geben sollen.

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Forschungssemester – Freistellung von Lehre und Verwaltung

Noch aus den frühen Jahren der Bundesrepublik stammt die Regel, dass Professoren zur Fertigstellung einer größeren wissenschaftlichen Arbeit oder auch zur Ausführung eines Forschungsprojekts intervallmäßig ein Forschungssemester nehmen können. Für viele Professoren sind diese „Freisemester“ ein regelrechter Lichtblick, denn angesichts zunehmender Organisations- und Verwaltungsverpflichtungen bleibt oft nur wenig Zeit für die Forschung. (Lesen Sie hier mehr zu den Rechten und Pflichten von Professoren).

Je nach Landeshochschulgesetz dürfen Professoren nach fünf bis acht Semestern durchgängiger Lehre ein Forschungssemester nehmen. In Ausnahmefällen, wenn das Forschungsvorhaben es nicht anders zulässt, sind bis zu zwei Forschungssemester möglich. Für diese Zeit werden Sie von der Lehre und von bestimmten Verwaltungsaufgaben freigestellt.

Einen entsprechenden Antrag müssen Sie frühzeitig bei der jeweiligen Fakultät oder der Hochschulleitung stellen. Auch die darunter gelegene Entscheidungsebene, das heißt der Fachbereich und/oder die Fakultät, muss der Freistellung zustimmen. Nach Ihrem Forschungssemester heißt es für Sie wieder Rückkehr in den universitären Alltag mitsamt seinen Anforderungen in Lehre und Verwaltung, bis Sie nach weiteren fünf bis acht Semestern ein weiteres Forschungssemester beantragen können.

Autoren
Anke Wilde
Erschienen in
academics - Februar 2016

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