Geschenke Beamte
Dürfen Hochschullehrer Belohnungen und Geschenke annehmen?
Wie sieht die rechtliche Regelung für Hochschullehrer bei der Annahme von Belohnungen oder Geschenken aus? Lesen Sie hier die Antwort des DHV-Expertenteams.
Beamtenrechtlich und strafrechtlich ist es Hochschullehrern grundsätzlich verboten, Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen. Hierunter sind alle wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Vorteile zu verstehen, auf die der Beamte keinen Anspruch hat. Beispielsweise gehören hierzu Einladungen zu Bewirtungen, Übernachtungen oder auch zu Reisen. Geschützt werden durch diese Normen die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachgerechtigkeit und "Nichtkäuflichkeit" der Entscheidungsfindung im öffentlichen Dienst.
Für angestellte Hochschullehrer an staatlichen Hochschulen gelten diese Regelungen entsprechend. Es ist unerheblich, ob der Vorteil nur einem Dritte zugutekommt oder dem jeweiligen Amtsträger selbst. Reisekosten für Familienangehörige, die einen Hochschullehrer während eines Forschungssemesters begleiten, können daher zunächst nur nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Reisekostenerstattungen ersetzt werden.
Auch "Upgrades" der Flugreise durch eine andere Universität sind juristisch regelmäßig unzulässig. Ausnahmen hiervon sind grundsätzlich nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Dienstbehörde denkbar. Diese straf- und beamtenrechtlichen Regelungen sind auch der Grund dafür, dass alle Drittmittelvorhaben ein universitäres Anzeigeverfahren durchlaufen müssen, um nicht eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme zu riskieren.
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Die meisten Universitäten besitzen zudem interne Merkblätter zum Umgang mit Belohnungen und Geschenken. Dort werden auch Zuwendungen bis zu einer bestimmten wertmäßigen Grenze als generell genehmigt normiert. Die Bagatellgrenze liegt oft bei einem Wert zwischen fünf und fünfzig Euro. Hat ein Hochschullehrer Zweifel, ob er eine bestimmte Zuwendung in Empfang nehmen darf, sollte er dies vor der Annahme des Vorteils immer zunächst mit seinem Dienstherrn klären.
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