Definition Künstlerischer Mitarbeiter
Künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind mit wissenschaftlich Mitarbeitenden in vielen Aspekten gleichzusetzen, nur dass ihr Arbeitsbereich andere Schwerpunkte umfasst – in erster Linie die fachliche Zuarbeit in Kunstausübung und Lehre. So steht beispielsweise im Kunsthochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, dass es sich um Beschäftigte an Kunsthochschulen handelt, denen „künstlerische Dienstleistungen in Kunst, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Forschung und Lehre obliegen“. Zudem arbeiten auch an Musikhochschulen Künstlerische Mitarbeiterinnen.
Aufgaben Wissenschaftlicher und Künstlerischer Mitarbeiter
Die individuellen Aufgaben der einzelnen Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiter werden beim Aufsetzen des Arbeitsvertrags und insbesondere in der Tätigkeitsbeschreibung bestimmt.
Wissenschaftliche Mitarbeiter
Zu den Hauptaufgaben der Wissenschaftlichen Mitarbeiter gehören in der Regel Forschung und Lehre. Bei der Forschung steht generell die Vorbereitung und die Mitarbeit bei Forschungsvorhaben in der Hochschule oder in Forschungseinrichtungen sowie auch die weisungsgebundene selbstständige Durchführung von Forschungsaufgaben im Mittelpunkt. Dazu gehören die Sichtung, Sammlung, Dokumentation und Auswertung wissenschaftlicher Veröffentlichungen und Forschungsergebnisse. Im technischen Bereich obliegt den Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen zudem der Aufbau und die wissenschaftliche Betreuung von Versuchsanordnungen.
In der Lehre sind Wissenschaftliche Mitarbeiter gefordert, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten näher zu bringen und sie zu befähigen, selbstständig wissenschaftliche Methoden anzuwenden. Das beinhaltet eine geeignete Literaturauswahl und -auswertung sowie die Auswahl anderen Unterrichts- oder Demonstrationsmaterials zur Vorbereitung von Vorlesungen oder anderen Lehrveranstaltungen. Auch die Beratung von Studierenden bei Referaten und Hausarbeiten und in technischen oder medizinischen Fächern die Anleitung zum Arbeiten mit Großgeräten einschließlich der Beaufsichtigung umfasst das Aufgabengebiet. Ferner zählen die Erarbeitung von Vorschlägen für Prüfungsthemen sowie die Korrekturen von Hausarbeiten oder Klausuren zu den möglichen Aufgaben Wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Darüber hinaus können auf den Wissenschaftsnachwuchs auch Aufgaben in der allgemeinen Studienberatung, die Betreuung wissenschaftlicher Sammlungen und Geräte oder administrative Tätigkeiten in der akademischen Selbstverwaltung zukommen.
Künstlerische Mitarbeiter
Das Aufgabengebiet Künstlerischer Mitarbeiterinnen an Kunst- oder Musikhochschulen umfasst zu einem wesentlichen Teil die Lehre, um den Studierenden das Rüstzeug für die künstlerische Praxis zu vermitteln. An der Hochschule für Bildende Künste Dresden (HfBK Dresden) nimmt die Lehre in der Regel mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ein. Der Forschungsteil der Wissenschaftlichen Mitarbeitenden wird bei den Künstlerischen Mitarbeitern durch die künstlerische Praxis oder auch künstlerische Entwicklungsvorhaben ersetzt. Dabei handelt es sich oft um Projektarbeit im Rahmen der Dienstaufgaben, in Dresden beispielsweise um Bühnenprojekte in Zusammenarbeit mit Theatern. Auch eigene Kunstprojekte fallen in diesen Bereich, die dann hochschulintern oder auch extern ausgestellt werden, um die Kunsthochschule nach außen hin zu repräsentieren.
Darüber hinaus fallen auch bei Künstlerischen Mitarbeiterinnen Aufgaben in der akademischen Selbstverwaltung sowie der Prüfungsabnahme an.
Befristung und Entfristung von Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern
Wie aus dem Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2021 des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hervorgeht, waren zum Erhebungszeitpunkt 92 Prozent des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen befristet beschäftigt. Diese Befristung ist obligatorisch, sie liegt dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) zugrunde; nur in Ausnahmefällen ist eine unbefristete Anstellung möglich. Das WissZeitVG gilt seit 2007 und soll durch die so entstehende Fluktuation an Mitarbeitern die Innovationskraft fördern. Das Gesetz regelt die Befristung von Arbeitsverträgen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit akademischer Ausbildung an staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie an staatlich anerkannten privaten Einrichtungen.
Aufgrund dieses Gesetzes darf dieses Personal nicht länger als zwölf Jahre an deutschen Einrichtungen wissenschaftlich tätig sein, wobei die Zeit bis zur Promotion maximal sechs Jahre betragen darf. Für Zeiten der Kinderbetreuung (maximal zwei Jahre pro Kind) oder für das Absolvieren eines eingeschobenen Stipendiums kann die Höchstbefristungsphase entsprechend verlängert werden. Für Mediziner und Medizinerinnen gelten andere Regeln, dort beträgt die Standardbefristung maximal 15 Jahre.
In der Regel sind wissenschaftliche Stellen jedoch deutlich kürzer befristet, die sich dann durch Kettenbefristungen, also einer Folge mehrerer befristeter Arbeitsverträge, auf die Höchstbefristungsdauer summieren können. Aufgrund der Coronapandemie wurde die Höchstbefristungsgrenze zudem für diejenigen um ein Jahr verlängert, die zwischen Anfang März 2020 und Ende März 2021 als Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen beschäftigt waren.