Darf der Professorentitel auch im Ruhestand weitergeführt werden?
Grundsätzlich kann ein Professor nach seiner Dienstzeit seinen Titel weiterhin tragen, in vielen Bundesländern ausdrücklich auch ohne den Zusatz „außer Dienst“. Die Landeshochschulgesetze legen jedoch unterschiedliche Bedingungen für die Fortführung des Titels zugrunde, etwa in Bezug auf die Dauer der vorangegangenen Dienstzeit (s.u.). Weiterhin gestatten manche Bundesländer wie Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt Professoren an privaten Universitäten das Beibehalten des Titels im Ruhestand nicht. In Hessen und Sachsen wiederum erfordert dies eine Genehmigung des zuständigen Ministeriums.
Wie lange muss ein Professor gelehrt haben, um den Titel weiter führen zu dürfen?
Wie lange ein Professor in seiner Position tätig gewesen sein muss, um seinen Titel auch im Ruhestand weiterhin führen zu dürfen, regeln wie erwähnt die jeweiligen Landeshochschulgesetze. Teilweise setzen die Länder fünf oder sechs Jahre voraus, oftmals gibt es jedoch keine Frist.
In den Bundesländern, die auch Lehrenden an privaten Hochschulen die Fortführung des Titels erlauben, gelten größtenteils dieselben zeitlichen Bestimmungen wie für staatliche Universitäten. Fast alle Länder behalten sich in ihrem Hochschulgesetz die Möglichkeit vor, den Titel wieder abzuerkennen, falls der Träger sich dessen als nicht würdig erweist. Auch wer vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Dienst scheidet – ohne dienstunfähig zu sein – verliert in einigen Bundesländern unter Umständen das Anrecht auf seinen Titel. Einen detaillierten Überblick über die Bestimmungen der einzelnen Bundesländer inklusive Zitat aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz hat der Hochschullehrerbund (hlb) zusammengestellt.
Diese Regelungen für eine Fortführung des Titels im Ruhestand gelten in den einzelnen Bundesländern bezüglich der vorangegangenen Dienstjahre.