Was ist die Venia Legendi?
Die Venia Legendi, das ist auf deutsch „die Erlaubnis vorzulesen“ – nicht mehr, aber auch nicht weniger. Sie besagt, dass der Träger oder die Trägerin berechtigt ist, an einer Hochschule selbsttätig zu lehren. Diese Lehrberechtigung (auch Lehrerlaubnis oder Lehrbefugnis) ist nicht zwingend Voraussetzung für eine Berufung auf eine Professur; diese kann auch durch herausragende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen und nachweisliche Lehrtätigkeit erfolgen. Das ist aber die Ausnahme.
Die Venia Legendi gilt nur für die Hochschule, die sie ausgestellt hat. Machen es Umstände nötig – beispielsweise ein weit entfernter Wohnort, der regelmäßige Vorlesungen erschwert –, kann eine Umhabilitation auf eine andere Hochschule erfolgen. Ob hierfür die alte Habilitationsschrift genügt oder eine neue vorgelegt werden muss, ist in den verschiedenen Bundesländern und Hochschulen unterschiedlich geregelt. In vielen Fällen ist aber eine kumulative Habilitation, also eine Zusammenstellung mehrerer herausragender, in renommierten Fachzeitschriften veröffentlichten Publikationen, möglich.
Ebenfalls nicht einheitlich geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen die Venia Legendi verliehen wird. In einigen Bundesländern und Fakultäten wird die Lehrberechtigung mit Aushändigung der Habilitationsurkunde automatisch erteilt; in anderen muss sie bei der Fakultät gesondert beantragt werden. Die erforderliche Vorgehensweise ist in der jeweiligen Habilitationsordnung geregelt.
Was hat es mit der Titellehre für Privatdozenten auf sich?
Privatdozent:in ist ein angesehener akademischer Titel, der auch ein Sprungbrett zu einer Juniorprofessur, einer Professur oder einer außerplanmäßigen Professur („Apl. Prof.“) sein kann. Eine Privatdozentur verpflichtet den Träger oder die Trägerin der Venia Legendi, an der Universität ein bis zwei Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen abzuhalten, und zwar unentgeltlich – die sogenannte Titel- oder auch Pflichtlehre.
Kommt er oder sie dieser Pflicht über einen längeren Zeitraum (meist ein bis maximal zwei Jahre) nicht nach, kann die Hochschule die Lehrbefugnis und damit auch den Titel Privatdozent:in wieder entziehen.