Voraussetzungen für die Vertretungsprofessur
Das Einstellen von Vertretungsprofessor:innen erfolgt ohne das aufwendige Berufungsverfahren, nicht einmal eine öffentliche Ausschreibung ist aufgrund des Zeitdrucks zwingend erforderlich. Nichtsdestotrotz gilt das Prinzip der Bestenlese.
Die Einstellungsvoraussetzungen sind somit die einer regulären Professur:
Vertretungsprofessor:innen haben die gleichen Pflichten wie reguläre Hochschulprofessor:innen. Das heißt, sie müssen sich in Lehre, Forschung und in der akademischen Selbstverwaltung betätigen. Allerdings besteht das Recht, den Professorentitel zu führen nicht automatisch – dieses muss erst eingeräumt werden.
Ist der Vertretungsprofessor oder eine Vertretungsprofessorin in einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, muss er oder sie für die Wahrnehmung der Vertretung beurlaubt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Beurlaubung besteht nicht; eine frühzeitige Abstimmung mit dem Dienstherrn ist daher ratsam.
Gehalt: Wie wird die Vertretungsprofessur vergütet?
Gesetzliche oder tarifvertragliche Vergütungsregelungen gibt es keine. Das Gehalt der Vertretungsprofessur orientiert sich meistens an der Besoldungsgruppe des zu vertretenden Lehrstuhls – allerdings an den Grundbezügen, leistungsbezogene Zulagen gibt es in der Regel nicht. Ähnlich wie bei der beamtenrechtlichen Besoldung kommen je nach Bundesland zu der Vergütung aber noch Zuschläge hinzu, wie zum Beispiel der Familienzuschlag, das Weihnachtsgeld oder die Fahrtkostenpauschalen.
Im Artikel "Gehalt Professor - Was verdienen Professoren?" finden Sie ausführliche Informationen zur Professorenbesoldung.