Wie hoch fällt das Ruhegehalt aus?
Die Höhe der Pension hängt in erster Linie von zwei Faktoren ab:
- der Höhe ruhegehaltfähiger Bezüge und
- der Dauer ruhegehaltfähiger Dienstzeit
Der Ruhegehaltssatz errechnet sich aus der Anzahl der Dienstjahre: Pro Jahr werden 1,79375 Prozent angesetzt. Der Höchstsatz liegt bei 71,75 Prozent, diesen erhalten Beamte allerdings erst nach 40 Dienstjahren (40 x 1,79375). Wichtig zu wissen ist, dass sich die 1,79375 Prozent auf Vollzeitstellen beziehen. Dienstzeiten in Teilzeit werden um den jeweiligen Faktor reduziert angerechnet. Ein Jahr auf einer 50-Prozent-Stelle wird also beispielsweise nur als halbes Dienstjahr gezählt.
Der Ruhegehaltssatz wird auf das Professoren-Gehalt angewandt, das der Pensionär in den letzten zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand erhalten hat. Vollständig angerechnet werden das W-Grundgehalt und der Verheiratetenanteil beim Familienzuschlag. Die Leistungsbezüge, die Professoren zusätzlich zu ihrem W-Grundgehalt bekommen, werden nur bei der Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigt, wenn sie zuvor als ruhegehaltfähig deklariert wurden. Sie schlagen mit maximal 40 Prozent zu Buche, je nachdem, was mit dem Dienstherrn ausgehandelt wurde.
Eine Ausnahmeregelung gilt für Professoren in Bremen. Gemäß § 5 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) vermindern sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter anderem in der Besoldungsgruppe W um den Faktor 0,99606.
Was zählt als ruhegehaltfähige Dienstzeit?
Entscheidend ist also der Begriff “ruhegehaltfähig” – nicht nur hinsichtlich der Bezüge, die als Berechnungsgrundlage für die konkrete Höhe der Pension dienen, sondern auch bezüglich der anrechenbaren Dienstzeiten. Bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes werden nicht nur Dienstjahre als W2- oder W3-Professor sowie als Juniorprofessor berücksichtigt. In die Berechnung einfließen können auch
- Studium (meist bis zu drei Jahre)
- Zeiten der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung (meist bis zu zwei Jahre)
- Promotionsphase
- Auslandsaufenthalte und Tätigkeiten in der freien Wirtschaft, sofern diese im fachlichen Zusammenhang zur Professur stehen
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sollten Professoren schon im Zuge der Berufungsverhandlungen anerkennen lassen. Bei der Anerkennung wird nach Grad der Verbindlichkeit unterschieden zwischen
- Zeiten, die berücksichtigt werden sollen. Darunter fallen Promotionszeit und Berufstätigkeiten, sofern sie für die Berufung relevant sind.
- Zeiten, die berücksichtigt werden können. Damit soll erreicht werden, dass Professoren mit einer Karriere im sogenannten Mischverlauf (Zeiten im Beamtenverhältnis und andere Ausstellungszeiten) im Ruhestand nicht deutlich schlechter gestellt sind als ihre Berufskollegen, die auf eine reine Beamtenkarriere zurückblicken. Unter diese Kann-Zeiten können Studium und über die Berufungsvoraussetzungen hinausgehende Berufstätigkeiten fallen.
Wie lässt sich das Ruhegehalt steigern?
An der Formel zur Berechnung des Ruhegehalts lässt sich nicht rütteln, der Faktor 1,79375 ist gesetzlich festgeschrieben. Der Pensionsanspruch lässt sich also höchstens durch mehr ruhegehaltfähige Dienstzeiten erhöhen. Das können Professoren durch eine Verlängerung des Dienstverhältnisses erreichen. Dass kann sich sogar doppelt rechnen, wenn die Besoldung dadurch die nächste Stufe erreicht und sich die Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt erhöht. Gut zu wissen: Für emeritierte Professoren besteht diese Möglichkeit nicht, da sie bereits ihr Ruhegehalt beziehen.