Im Gegensatz zur Habilitation ist die Promotion für die meisten Professuren unabdingbar. Ebenso wie bei der Habilitation findet sich aber in den gesetzlichen Texten keine Verpflichtung. Im Hochschulrahmengesetz heißt es, dass „eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird“, nötig ist. So oder ähnlich lautet die Formulierung auch in den meisten Landeshochschulgesetzen.
Die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit soll also „in der Regel“ durch eine Promotion nachgewiesen werden: Das heißt nicht, dass sie im Ausnahmefall nicht auch durch andere wissenschaftliche Betätigungen nachgewiesen werden kann. Vor allem in geisteswissenschaftlichen, medizinischen und naturwissenschaftlichen Fächern gibt es in der Praxis aber so gut wie keine Chance, ohne Doktortitel Professor:in zu werden.
Auch bei HAW-Professuren müssen Wissenschaftler:innen in aller Regel promoviert sein. In einigen, vor allem künstlerisch ausgerichteten Fächern ist aber eventuell eine Professur ohne Doktortitel möglich, wie zum Beispiel in der Architektur, Musik, bildender Kunst oder Design. In diesem Fall werden Praxiserfahrung, Auszeichnungen, Preise oder erfolgreiche Ausstellungen stärker gewichtet.
Allerdings können Professor:innen an Fachhochschulen nur berufen werden, wenn sie mindestens fünf Jahre Berufserfahrung haben – davon in der Regel drei Jahre außerhalb der Hochschule. Das ist in den Landeshochschulgesetzen (z.B. in §36 des Landeshochschulgesetzes NRW) festgeschrieben. Auch die Veröffentlichung eines anerkannten und viel gelesenen Fachbuchs kann an der Hochschule für angewandte Wissenschaften im Ausnahmefall geeignet sein, die Promotion zu ersetzen.
Sonderfall Honorarprofessur
Bei der Honorarprofessur handelt es sich um ein irreführendes Wort. Es geht nicht etwa darum, dass er oder sie für seine Tätigkeit Geld erhält – im Gegenteil: Ein:e Honorarprofessor:in lehrt ehrenamtlich und darf dafür den Titel Professor:in tragen. Auch hier wird eine Promotion nicht immer vorausgesetzt, die Zugangsbedingungen sind jedoch je nach Bundesland sehr unterschiedlich geregelt. Meist müssen Honorarprofessor:innen eine fünfjährige Lehrtätigkeit nachweisen.
Laut § 41 Abs. 2 des Hochschulgesetzes NRW müssen die Personen beispielsweise „auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung erbringen“. Auch wenn der Zugang also ohne Promotion möglich ist, ist es für junge Wissenschaftler:innen nicht der leichteste Weg, um eine der knapp 50.000 regulären Professorenstellen in Deutschland zu ergattern: Meist werden Personen mit langjähriger Praxis in der Wirtschaft oder Politik berufen.