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Professur (W2) "Arbeitsrecht"
Veröffentlicht am
15.11.2018
Bewerbungsfrist
09.12.2018
Vollzeit-Stelle
Hochschule Niederrhein
Mönchengladbach
Die Hochschule Niederrhein ist mit über 14.000 Studierenden, mehr als
80 Studiengängen und zehn Fachbereichen an den Standorten Krefeld
und Mönchengladbach eine der größten und leistungsfähigsten
deutschen Fachhochschulen. Sie hat eine mehr als 150-jährige
Tradition. Ihr wurde das Zertifikat "familiengerechte Hochschule" erteilt.
Im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften in Mönchengladbach ist
zum nächstmöglichen Zeitpunkt folgende Stelle zu besetzen:
Professur "Arbeitsrecht" (Bes.-Gr. W 2 LBesO W)
Die/Der Stelleninhaber/in soll die Fächer der Disziplin in den Bachelor- und
Masterstudiengängen des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften in der
Lehre und der angewandten Forschung vertreten. Die Professur Arbeitsrecht
ist inhaltlich bezogen auf das Arbeitsrecht im Personalmanagement. Erwartet
wird darüber hinaus die Fähigkeit zur Übernahme von Lehrveranstaltungen im
Bereich Handelsrecht. Wünschenswert wären Erfahrungen im Datenschutzrecht
oder Informationsrecht, die in Lehrveranstaltungen und Forschung
einfließen sollen.
Bewerbungen mit der Darstellung des beruflichen und ausbildungsbezogenen
Werdegangs (mit entsprechenden Nachweisen), dem
vollständig ausgefüllten Bewerbungsbogen (zu finden unter https://web.hs-niederrhein.de/professorenberufung/) sowie einem Exposé
bisheriger und geplanter Forschungstätigkeiten und der Kooperationsideen
innerhalb der Hochschule sind bis zum 09.12.2018 unter Angabe
der Kennziffer P3-08-6/2018 zu richten an den Präsidenten der
Hochschule Niederrhein, Reinarzstraße 49, 47805 Krefeld.
Zusätzlich zum Grundgehalt können im Rahmen der Berufungsverhandlungen
unbefristete Berufungs-Leistungsbezüge gewährt werden.
Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist bis zu einem Alter von
49 Jahren möglich.
Die Hochschule Niederrhein fördert Frauen und fordert sie deshalb ausdrücklich
zur Bewerbung auf. Bei gleicher Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung werden sie bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der
Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
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