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Besoldung Beamte
Beamtenbesoldung: Wie hoch ist das Gehalt?

Anders als Angestellte im öffentlichen Dienst, erhalten Beamte kein Entgelt nach Tarif, sondern einen Sold, dessen Höhe jährlich gesetzlich festgelegt wird. Was beinhaltet die Besoldung, welche Besoldungsordnungen gibt es und welche Abzüge hat ein Beamter? 

Die Höhe der Besoldung von Beamten wird durch eine Reihe von Faktoren bestimmt © willma... / photocase.de
Artikelinhalt

Wie setzt sich die monatliche Besoldung zusammen? 

Laut dem Bundesbesoldungsgesetz (§3 BBesG) haben Beamte Anspruch auf monatliche Besoldung, die jeweils im Voraus am Monatsersten ausbezahlt wird. Der Dienstherr ist dabei laut Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet, die Beamten und ihre Angehörigen in amtsangemessener Höhe und auf Lebenszeit zu alimentieren, sodass sie ihre gesamte Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung stellen können, ohne sich um finanzielle Schwierigkeiten kümmern zu müssen. Die Höhe der Besoldung hängt deshalb nicht nur vom jeweiligen Amt, sondern beispielsweise auch vom Familienstand ab – Verheiratete und Eltern bekommen Zuschläge. Das Grundgehalt, das die Basis bildet, bemisst sich dabei nach der Besoldungsordnung und der “Erfahrungszeit” des Beamten.

Dienstbezüge

Die Besoldung setzt sich (je nach Amt) aus folgenden möglichen Dienstbezügen zusammen: 

  • Grundgehalt
  • Zulagen oder Prämien 
  • Familienzuschlag
  • Vergütungen für Mehrarbeit
  • Auslandsdienstbezüge
  • Anwärterbezüge
  • jährliche Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, beim Bund verteilt auf die Monate)
  • Leistungsbezüge (für Hochschullehrer)
  • vermögenswirksame Leistungen

Das Grundgehalt: Besoldungsordnungen und Stufen

Das Grundgehalt ist vor allem abhängig von der Besoldungsordnung (A, B, R oder W bzw. C), in die der Beamte eingeordnet ist. Außer in der Besoldungsordnung B, in der Festgehälter gelten, steigt das Grundgehalt zudem entsprechend der “Erfahrungszeit” des Beamten stufenweise an. 

Die Grundgehälter für Bundesbeamte sind durch das Bundesbesoldungsgesetz, für Landes- und Kommunalbeamte durch die jeweiligen Landesbesoldungsgesetze geregelt. Die Besoldungstabellen werden jährlich entsprechend der wirtschaftlichen Situation des Bundes oder der Länder angepasst und gesetzlich festgelegt.

Besoldungsordnung A:
Beamte des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes

Die Besoldungsordnung A gilt für den überwiegenden Teil der Beamten, beispielsweise Verwaltungsbeamte oder verbeamtete Lehrer, und zwar vom einfachen bis zum höheren Dienst.

Die schulischen Voraussetzungen für die verschiedenen Laufbahnen sind in der Regel: 

  • Einfacher Dienst: Hauptschulabschluss
  • Mittlerer Dienst: Mittlere Reife oder Hauptschulabschluss und Berufsausbildung
  • Gehobener Dienst: Fachhochschulreife (für den Vorbereitungsdienst mit Studium) / Fachhochschulabschluss (für den Vorbereitungsdienst ohne Studium)
  • Höherer Dienst: Master oder gleichwertiger Abschluss.

Es wird unterschieden in folgende Besoldungsgruppen (Beispiel Bundesbeamte, Stand 20. März 2020; eine Übersicht über die Besoldungstabellen der Länder bietet der Deutsche Beamtenbund):

A-Besoldung: Grundgehälter
Besoldungsgruppe Grundgehalt min. (Stufe 1, in Euro, pro Monat) Grundgehalt max. (Stufe 8, in Euro, pro Monat) Bereich
A3 2.301,21 2.614,10 einfacher Dienst
A4 2.349,36 2.716,73 einfacher Dienst
A5 2.367,07 2.810,47 einfacher Dienst
A6 2.417,74 2.954,88 einfacher/mittlerer Dienst
A7 2.538,10 3.201,92 mittlerer Dienst
A8 2.685,05 3.476,83 mittlerer Dienst
A9 2.897,87 3.754,27 mittlerer/gehobener Dienst
A10 3.101,83 4.207,09 gehobener Dienst
A11 3.545,48 4.691,22 gehobener Dienst
A12 3.801,25 5.166,19 gehobener Dienst
A13 4.457,62 5.731,19 gehobener/höherer Dienst
A14 4.584,18 6.233,61 höherer Dienst
A15 5.603,31 7.038,72 höherer Dienst
A16 6.181,40 7.841,28 höherer Dienst
Quelle: Deutscher Beamtenbund (dbb), beamtenbesoldung.org
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Laut dem Bundesbesoldungsgesetz (§27 BBesG) erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe bei entsprechender Leistung in Stufe 1 nach einer Erfahrungszeit von zwei Jahren, in den Stufen 2 bis 4 nach jeweils drei Jahren und in den Stufen 5 bis 7 nach vier Jahren. 

Besoldungsordnung B:
Besondere Ämter im höheren Dienst

Diese Besoldungsordnung regelt die Grundgehälter für besondere Ämter des höheren Dienstes. Hierunter fallen beispielsweise Leiter von großen Behörden, Abteilungsleiter in Ministerien, Botschafter oder zum Teil auch Direktoren großer Schulen. Anders als in den anderen Besoldungsgruppen gibt es keine Stufen, sondern Festgehälter. Die Grundgehälter für Beamte der Besoldungsordnung B betragen beim Bund seit 1. März 2020: 

B-Besoldung: Grundgehälter
Besoldungsgruppe Grundgehalt (in Euro, pro Monat)
B1 7.038,72
B2 8.176,63
B3 8.658,13
B4 9.161,83
B5 9.739,93
B6 10.289,32
B7 10.819,10
B8 11.373,67
B9 12.061,37
B10 14.197,53
B11 14.749,49
Quelle: Deutscher Beamtenbund (dbb), beamtenbesoldung.org
© academics
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Besoldungsordnung R:
Richter und Staatsanwälte

Die meisten Richter und Staatsanwälte sind bei den Ländern angestellt, dem Bund dienen beispielsweise Richter des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts, des Bundespatentgerichts oder des Bundesfinanzhofs. Die Grundgehälter richten sich laut Bundesbesoldungsgesetz nach folgenden Besoldungsgruppen (Stand 1. März 2020):

R-Besoldung: Grundgehälter
Besoldungsgruppe Grundgehalt min. (in Euro, pro Monat) Grundgehalt max. (in Euro, pro Monat)
R1 – –
R2 5.416,70 (Stufe 1) 7.872,602 (Stufe 8)
R3 8.658,13 –
R4 – –
R5 9.739,93 –
R6 10.289,32 –
R7 10.819,10 –
R8 11.373,67 –
R9 12.061,37 –
R10 14.808,25 –
Quelle: beamtenbesoldung.org
© academics

Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt in der Besoldungsgruppe R2 nach jeweils zwei Jahren, in den übrigen Besoldungsgruppen gelten Festgehälter. 

Besoldungsordnungen W und C:
Hochschullehrer und Hochschulleiter

Bis 2002 galt für Hochschullehrer und Hochschulleiter die fünfzehnstufige Besoldungsordnung C; bis 2005 wurde sie schrittweise durch die Besoldungungsordnung W mit drei Grundgehaltssätzen ersetzt. Ausführliche Informationen zur W-Besoldung von Professoren finden Sie in diesem academics-Ratgeber. Beim Bund angestellte W-Professoren erhalten folgende Grundgehälter (Stand 1. März 2020):

W-Besoldung: Grundgehälter
Besoldungsgruppe Grundgehalt min. (in Euro, pro Monat) Grundgehalt max. (in Euro, pro Monat)
W1 (Juniorprofessor) 4.898,68 –
W2 6.085,88 (Stufe 1) 6.801,88 (Stufe 3)
W3 6.801,88 (Stufe 1) 7.756,53 (Stufe 3)
Quelle: Deutscher Beamtenbund (dbb), beamtenbesoldung.org
© academics

Was wird auf das Grundgehalt aufgeschlagen? 

Wie oben bereits erwähnt, setzt sich die Besoldung aus dem Grundgehalt und diversen weiteren Bezügen zusammen: Aufgeschlagen werden der Familienzuschlag, Zulagen und Prämien, Vergütungen für Mehrarbeit, Leistungsbezüge (nur für Hochschullehrer) sowie gegebenenfalls die Auslandsbesoldung, die Anwärterbezüge und vermögenswirksame Leistungen. 

Der Familienzuschlag

Der Familienzuschlag richtet sich nach dem Familienstand sowie der Anzahl der Kinder. Seine Höhe ist im Bundesbesoldungsgesetz bzw. den Landesbesoldungsgesetzen festgeschrieben.

Bei Bundesbeamten (§40 BBesG, Stand 1. März 2020) erhält den Familienzuschlag, wer

  • verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt, geschieden mit Unterhaltspflichten oder verwitwet ist oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hat und ihr Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist und die aufgenommene Person sich nicht selber ausreichend versorgen kann (Stufe 1; 149,36 Euro). Ist der Ehepartner des Beamten ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig und hat Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wird jedem jeweils die Hälfte ausgezahlt. 
  • kindergeldberechtigte Kinder hat, die im selben Haushalt leben oder die der Beamte auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, beispielsweise in einem Internat (Stufe 2; 277,02 Euro pro Monat für ein Kind, für das zweite Kind 127,66 Euro, für das dritte und jedes weitere Kind 397,74 Euro).

Sonderregelungen gibt es für die Besoldungsgruppen A3 bis A5. Hier erhöht sich der Familienzuschlag Stufe 2 für das erste Kind um 5,37 Euro. A3-Beamte erhalten zusätzlich für jedes weitere Kind 26,84 Euro, A4-Beamte 21,47 Euro und A5-Beamte 16,10 Euro.

Weitere Zulagen und Vergütungen zum Grundgehalt von Beamten
Zulage / Vergütung / Prämie Gesetzesgrundlage Anlass
Amts- und Stellenzulagen §42 BBesG Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen vorgesehen werden. Sie sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden; sie sind nur dann ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich so vorgesehen ist.
Leistungszulagen und -prämien §42a BBesG Für herausragende, besondere Leistungen; Prämien sind Einmalzahlungen.
Prämie für besondere Einsatzbereitschaft §42b BBesG Die Prämie beträgt für eine Verwendung von bis zu sechs Monaten bis zu 3.000 Euro, für eine weitere, darüber hinausgehende Verwendung halbjährlich bis zu 1.500 Euro.
Personalgewinnungs- und bindungsprämie §43 BBesG Einem zu gewinnenden Beamten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalgewinnungsprämie gewährt werden, um einen oder mehrere gleichartige Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.
Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen §45 BBesG Wird einem Beamten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten.
Erschwerniszulage §47 BBesG Bei besonderen Erschwernissen kann eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden.
Mehrarbeitsvergütung §48 BBesG Bezahlte Überstunden: Mehrarbeit, die nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird, wird zusätzlich vergütet.
Auslandsdienstbezüge und -zuschlag §52/53 BBesG Beamte, die aufgrund ihres Dienstes im Ausland leben, bekommen einen Auslandszuschlag für materielle und immaterielle Mehraufwendungen sowie einen Mietzuschuss.
Vermögenswirksame Leistungen kein gesetzlicher Anspruch Laut dem Deutschen Beamtenbund können Beamte eine Eigentumsförderung erhalten. Bei einer Vollzeitbeschäftigung betragen diese vermögenswirksamen Leistungen (VL) 6,65 Euro pro Monat, bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend anteilig.
Anwärterbezüge §59 BBesG Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge. Hierzu gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Auch der Familienzuschlag sowie vermögenswirksame Leistungen werden gewährt.
Quelle: academics
© academics

 Welche Abzüge hat ein Beamter?

Anders als bei Angestellten im öffentlichen Dienst werden Beamten von ihrer Besoldung keine Sozialversicherungsbeiträge – Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung – abgezogen, sondern nur Steuern und die Beiträge zur Krankenversicherung. Meist wechseln Beamte in die private Krankenversicherung, da der Dienstherr (also Land oder Bund) hier Beihilfe zahlt, sich also zu einem gewissen Prozentsatz an Kranken-, Pflege- und Geburtskosten sowie an den Kosten für Medikamente oder Krankenhausaufenthalte beteiligt – dadurch ist die private Krankenversicherung in der Regel für Beamte die günstigere Alternative. Einige Bundesländer (Hamburg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Thüringen und Sachsen) sind mittlerweile allerdings dazu übergegangen, auch Beihilfe zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Der Beihilfesatz ist nicht in allen Bundesländern einheitlich:

Beihilfesätze zur Krankenversicherung von Beamten
Bundesland / Bund Beihilfesatz
Bayern, Berlin, Brandenburg,
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Single: 50%
  • Mit min. zwei Kindern: 70%
  • Verheiratete: 70%
  • Kinder: 80%
  • Im Ruhestand: 70%
Baden-Württemberg
  • Single: 50%
  • Mit min. zwei Kindern: 70%
  • Verheiratete: 50%
  • Kinder: 80%
  • Im Ruhestand: 50%
Bremen, Hessen
  • Single: 50%
  • Verheiratete: 55%
  • Für jedes Kind: plus 5 Prozent (bis 70%)
  • Im Ruhestand: 60 Prozent
Bund
  • Single: 50%
  • Beamte mit mind. zwei Kindern: 70%
  • Verheiratete: 70%
  • Kinder: 80%
  • Im Ruhestand: 70%
Quelle: krankenversicherung.net
© academics
Autoren
Maike Schade
Erschienen in
academics - Januar 2021

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