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Beamtenbesoldung
W-Besoldung - Aktuelle Entwicklungen

Welche Abzüge sind bei W-Gehältern zu erwarten und wie kann man sie berechnen? Dieser Frage geht das DHV-Expertenteam nach. Wie sind W-Gehälter darüber hinaus für die Jahre 2017/18 erhöht worden? Und nach welchen Besoldungsstufen werden Beamte in Bayern und Hessen im Vergleich bezahlt? Aktuelle Entwicklungen zur W-Besoldung im Überblick.

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© willma... / photocase.de
Artikelinhalt

Welche Abzüge muss man bei W-Gehältern erwarten?

Welche Abzüge muss man bei W-Gehältern erwarten und wie kann man sie berechnen? Lesen Sie hier die Antwort des DHV-Expertenteams.

Frage:

Als Schweizerin, die nur eine vage Vorstellung von der Höhe und Zusammensetzung der Abzüge (Sozialabgaben, Lohnsteuer etc.) hat, die in Deutschland vom Bruttogehalt abgehen, möchte ich fragen, in welchem Rahmen sich die zu erwartenden Abzüge bei einem W2- oder W3-Gehalt bewegen?

Könnten Sie mir eine ungefähre Prozentzahl für eine Anstellung im Beamtenverhältnis bzw. im privatrechtlichen Dienstverhältnis (ohne Familien- oder Kinderzuschlag) nennen?

Ich kenne die Übersicht über die W-Grundgehälter sowie den Artikel zur Besteuerung, der diesbezüglich keine konkreten Angaben enthält.


Die Antwort des DHV-Expertenteams:

Die Abzüge in Deutschland hängen von verschiedenen Umständen ab, die vor allem in Ihrer Person zu finden sind. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Sie beispielsweise kirchensteuerpflichtig sind, Kinder haben bzw. verheiratet sind. Unterschiede ergeben sich im Übrigen auch hinsichtlich der Tatsache, ob ein Angestellten- oder Beamtenverhältnis begründet wird. So müssen im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses (Angestelltenverhältnis) - im Gegensatz zum Beamtenverhältnis - beispielsweise auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Vor diesem Hintergrund finden Sie im Internet einige Gehaltsrechner, mit denen Sie beispielhaft ein Brutto- bzw. Netto-Gehalt im Angestellten- und Beamtenverhältnis berechnen können. Besonders empfehlenswert ist hier der Gehaltsrechner unter www.focus.de. Weitere Ausführungen hierzu können an dieser Stelle leider nicht erfolgen, da es sich in Teilen um Rechtsberatung handeln würde. Diese ist im Rahmen des academics Karriereportals leider nicht möglich. Sofern Sie jedoch Mitglied des Deutschen Hochschulverbandes wären, könnten Sie sich auch in rechtlichen Angelegenheiten beraten lassen.

academics :: August 2009

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Aktuelle Suchbegriffe: Öffentliche Verwaltung

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Besoldungserhöhungen 2017/2018

VON FORSCHUNG & LEHRE

In der Tarifrunde 2017 wurde sich zwischen den Tarifparteien geeinigt. Das Ergebnis ist eine Gehaltserhöhung für Angestellte im öffentlichen Dienst - wie hoch diese ausfällt hängt vom jeweiligen Bundesland ab.

In der Tarifrunde 2017 ist am 17. Februar zwischen den Tarifparteien eine Einigung erzielt und für den Öffentlichen Dienst ein Tarifvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten geschlossen worden. Der Tarifvertrag sieht eine Gehaltserhöhung der Angestellten im Öffentlichen Dienst von 2,0 Prozent (mindestens aber 75,00 Euro) rückwirkend zum 1. Januar 2017 und von weiteren 2,35 Prozent ab dem 1. Januar 2018 vor. Die Tarifrunden im Öffentlichen Dienst werden regelmäßig vom Bund und den Ländern für die Beamten durch entsprechende Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nachgezeichnet. Der Bund hat unabhängig von der Tarifrunde 2017 bereits mit dem Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 vom 21. November 2016 eine Erhöhung der Besoldung um 2,35 Prozent zum 1. Februar 2017 beschlossen. Auch die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen haben unabhängig von der Tarifrunde 2017 die Besoldung und Versorgung der Beamten neu geregelt. Mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 13. Juni 2016 hat das Land Mecklenburg-Vorpommern eine Besoldungserhöhung von 1,75% zum 1. Juni 2017 beschlossen. In Niedersachsen wird die Besoldung zum 1. Juni 2017 um 2,5 Prozent und am 1. Juni 2018 um 2,0 Prozent entsprechend des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2017/2018 vom 20. Dezember 2016 angehoben. Die Länder Bayern, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt wollen aufgrund der Tarifrunde 2017 das Tarifergebnis zeit- und wirkungsgleich für die Beamten übertragen. In Bayern soll die erhöhte Besoldung, auch wenn sie noch nicht gesetzlich verabschiedet ist, bereits unter Vorbehalt ab Mai 2017 ausgezahlt werden. Schließlich soll in Bayern jeder Beamte im aktiven Dienst eine Einmalzahlung in Höhe von 500,00 Euro ("Bayern-Bonus") erhalten. Nordrhein-Westfalen hat mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018 das Tarifergebnis zeitverzögert, aber wirkungsgleich zum 1. April 2017 umgesetzt. In den anderen Ländern soll keine zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamten und Versorgungsempfänger stattfinden. Für Hamburg liegen noch keinerlei Informationen vor. In der nachfolgenden Tabelle wird der aktuelle Stand (Stichtag: 15. April 2017) der Besoldungsrunde 2017/ 2018 dargestellt.

Aktueller Stand der Besoldungsrunde 2017/2018
Bundesland Geplante Erhöhung in 2017 Geplante Erhöhung in 2018 Rechtslage / Informationsquelle
Datum Prozentsatz Datum Prozentsatz
Baden-Württemberg 01.06. + 1,8 / 69 € 01.06. + 2,675 17.03.2017: Ankündigung Staatsministerum
Bayern 01.01. + 2,0 / 75 € 01.01. + 2,35 21.03.2017: Beschluss Ministerrat, Besoldungsanpassung plus Bayern-Bonus: Einmalzahlung 2017 iHv 500 € an aktive Beamte
Berlin 01.08. + 2,0 01.08. + 2,35 03.03.2017: Presseerklärung der Gewerkschaft der Polizei (auch solle es noch einen "Berlin-Zuschlag" geben zur Angleichung der Berliner Besoldung an den Durchschnitt der anderen Bundesländer)
Brandenburg 01.01. + 2,45 01.01. + 2,85 27.03.2017: Ankündigung Finanzministerium
Bremen 01.08. + 2,0 / 75 € 01.08. + 2,35 11.04.2017: Beschluss Senat
Hamburg - - - - -
Hessen 01.07. + 2,0 / 75 € 01.02. + 2,2 14.03.2017: Ankündigung Staatskanzlei
Mecklenburg-Vorpommern 01.06. + 1,75 Erhöhung für 2017 erfolgte bereits unabhängig von Tarifrunde TV-L 2017 durch Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 13.06.2016
Niedersachsen 01.06. + 2,5 01.06. + 2,0 Erhöhung erfolgte bereits unabhängig von Tarifrunde TV-L 2017 durch Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018 vom 20.12.2016
Nordrhein-Westfalen 01.04. + 2,0 / 75 € 01.01. + 2,35 Gesetz (Landtags-Drucksache 16/14615)
Rheinland-Pfalz 01.01. + 2,0 / 75 € 01.01. + 2,35 18.02.2017: Ankündigung Ministerpräsidentin
Saarland 01.05. + 2,0 01.09. + 2,25 14.03.2017: Presseerklärung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft GEW über erzielte Einigung mit Landesregierung
Sachsen 01.01. + 2,0 / 75 € 01.01. + 2,35 28.02.2017: Ankündigung Kabinett, 12.04.2017: Presseerklärung Finanzministerium
Sachsen-Anhalt 01.01. + 2,0 / 75 € 01.01. + 2,35 28.03.2017: Ankündigung Finanzministerium
Schleswig-Holstein 01.01. + 1,8 / 75 € 01.01. + 2,35 27.03.2017: Gesetzesentwurf Landtags-Drucksache 18/5291
Thüringen 01.04. + 1,8 01.04. + 2,35 28.02.2017: Ankündigung Finanzministerium
Quelle: Forschung & Lehre
© academics

Aus Forschung & Lehre :: Mai 2017

Die neuen W-Grundgehälter in Bayern und Hessen

VON ULRIKE PREISSLER

Ein Vergleich - auch mit Blick auf die A-Besoldung.

Mit Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - stellte das Bundesverfassungericht fest, dass die Besoldung im Rahmen des gewährten hessischen W2-Grundgehaltes in Höhe von damals 4.239,10 Euro evident unzureichend sei und damit gegen das in Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz niederglegte Alimentationsprinzip verstoße. Eine amtsangemessene Besoldung des Hochschullehrers, zu dessen Zahlung der Dienstherr gegenüber dem Beamten verpflichtet sei, muss an der mit dem Amt einhergehenden Verantwortung, der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung sowie an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung gemessen werden. Das höchste Gericht führt aus, dass taugliche Vergleichsgruppen primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden seien.

Vor diesem Hintergrund sind die in Bayern und Hessen seit dem 1. Januar 2013 geltenden W-Grundgehaltssätze im Vergleich zur A-Besoldung von besonderem Interesse. In Bayern verdient ein nach A15 besoldeter Beamter regelmäßig mehr als ein mit dem W2-Grundgehalt vergüteter Hochschullehrer. In Hessen verdienen nach A 15 besoldete Beamte in der Regel mehr als nur mit dem W2-Grundgehalt vergütete Hochschullehrer, auch die Höhe der A16-Grundgehaltssätze erreicht der W3-Professor erst nach entsprechend langer professoraler Dienstzeit und regelmäßig fortgeschrittenem Lebensalter auf der Stufe 5 der Besoldungsgruppe W3.

Das hessische W3-Grundgehalt ist auf allen Stufen immer niedriger als das bayerische W3-Grundgehalt. Auf der Stufe 1 ist das Delta besonders groß: in Hessen erhält der Professor ein Grundgehalt in Höhe von 5.300,00 Euro, der bayerische Professor verdient aber schon 5.953,70 Euro. Leistung und Qualifikation wird also in den Ländern und unter dem Mantel des Föderalismus sehr unterschiedlich honoriert - soll das wirklich ein überzeugendes politisches Signal für die besten Köpfe sein?

Auch angesichts der Qualifikation, die für die Bekleidung eines Professorenamtes notwendig ist, und des Ansehens dieses Berufes in der Gesellschaft - beides laut Bundesverfassungsgericht Alimentationskriterien - ist es nach wie vor verwunderlich, dass die W-Grundgehälter auf den Erfahrungsstufen in Bayern und vor allem in Hessen immer noch hinter den höheren Besoldungsstufen der Besoldungsordnung A zurückbleiben. Für eine höhere Besoldung der Hochschullehrer sprechen weiterhin - auch nach Erhöhung der Grundgehälter in Bayern und Hessen - mit vergleichendem Blick auf die Besoldungsordnung A die vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art, die mit dem Professorenamt verbunden sind.

Der Vergleich innerhalb des Besoldungssystems fällt also "sehr bescheiden" für die Hochschullehrer aus, insbesondere bei Beachtung der höchstrichterlichen Vorgabe, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Alimentationsprinzips die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte zu berücksichtigen habe. Es stellt sich schließlich mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und die in der Urteilsbegründung herangezogenen Vergleichsgrößen in der A-Besoldung die Frage, ob die Höhe der W-Grundgehälter, zumindest in W2, nicht immer noch unzureichend ist.

Die Juniorprofessur bildet mit dem W1-Grundgehalt im Vergleich zur A13- und A14-Besoldung das Schlusslicht. Diese Besoldungshöhe ist nicht geeignet, dem wissenschaftlich hochqualifizierten Nachwuchs eine finanzielle Abbildung seines bisherigen erfolgreichen Werdeganges und seiner Leistung im Professorenamt zu bieten.

Über die Autorin

Ulrike Preißler, Dr. iur., ist Rechtsanwältin im Deutschen Hochschulverband.

Aus Forschung & Lehre :: Juni 2013

Autoren
Diverse
Erschienen in
Diverse - Mai 2017

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