• Ratgeber nach Positionen
  • Promovieren
  • Postdoc-Ratgeber
  • Habilitation
  • Professur
  • HAW-Professur
  • Branchen-Ratgeber
  • Forschung & Entwicklung
  • Geisteswissenschaften
  • Ingenieurwissenschaften
  • Medizin
  • Naturwissenschaften
  • Öffentlicher Dienst
  • NGO, Stiftung & Co.
  • Pädagogik
  • Wirtschaft & Management
  • Wissenschaft & Lehre
  • Themen-Ratgeber
  • Gehalt
  • Bewerbung
  • Service-Angebot
  • Events
  • Karriereberatung
  • Promotions-Test
  • Nachwuchspreis
  • Arbeitgeber
  • Graduiertenschulen
  • Ratgeber-Übersicht
Erweiterte Stellensuche
Promovieren Postdoc-Ratgeber Habilitation Professur HAW-Professur
Forschung & Entwicklung Geisteswissenschaften Ingenieurwissenschaften Medizin Naturwissenschaften Öffentlicher Dienst NGO, Stiftung & Co. Pädagogik Wirtschaft & Management Wissenschaft & Lehre
Gehalt Bewerbung
Events Karriereberatung Promotions-Test Nachwuchspreis Arbeitgeber Graduiertenschulen Ratgeber-Übersicht
Anmelden Merkliste Für Arbeitgeber
academics - Logo
Aus dem Hause
Die ZEIT - Logo
Forschung & Lehre - Logo
Karriereberatung Mein academics Anmelden Merkliste (0) Merkliste Für Arbeitgeber

Besoldung Beamte
Beamtenbesoldung: Wie hoch ist das Gehalt?

Beamte und Beamtinnen erhalten die sogenannten Bezüge, die in Besoldungstabellen gesetzlich festgelegt sind. Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe entscheiden über die Höhe des Beamtengehalts.

Die Höhe der Besoldung von Beamt:innen wird durch eine Reihe von Faktoren bestimmt © willma... / photocase.de
Artikelinhalt

Besoldung: So setzt sich das Gehalt für Verbeamtete zusammen

Laut dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 3 BBesG) haben Beamte und Beamtinnen Anspruch auf monatliche Besoldung, die jeweils im Voraus am Monatsersten ausbezahlt wird. 

Der Dienstherr (also Bund, Land oder Kommune) ist dabei gemäß den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet, die Beamt:innen und ihre Angehörigen in amtsangemessener Höhe und auf Lebenszeit zu alimentieren. Verbeamtete im öffentlichen Dienst sollen ihre gesamte Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung stellen können, ohne finanzielle Schwierigkeiten fürchten zu müssen. Die Höhe der Besoldung hängt deshalb nicht nur vom jeweiligen Amt, sondern beispielsweise auch vom Familienstand ab.  

Die Bezüge von Beamt:innen setzen sich aus dem Grundgehalt und möglichen Zulagen, Sonderzahlungen und Prämien zusammen. Mehr zu den Zuschlägen lesen Sie weiter unten im Text unter „Beamtenbesoldung: Grundgehalt und Zuschläge“.

Beamt:innen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge. Hierzu gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Auch der Familienzuschlag sowie vermögenswirksame Leistungen werden gewährt.

Grundgehalt bei Beamt:innen: Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen

Das Brutto-Grundgehalt, das die Basis für die Besoldung bildet, bemisst sich nach der Besoldungsordnung (A, B, R oder W), in die der Beamte eingeordnet ist. Außer in der Besoldungsordnung B sowie in der Besoldungsordnung R ab Stufe R3, wo jeweils Festgehälter gelten, steigt das Grundgehalt entsprechend der „Erfahrungszeit“ von Verbeamteten stufenweise an. Die Besoldungstabellen werden jährlich entsprechend der wirtschaftlichen Situation des Bundes, Länder und Kommunen angepasst und gesetzlich festgelegt.

Besoldungsordnung A: Das Gehalt von A 3 bis A 16

Die Besoldungsordnung A gilt für den überwiegenden Teil der Verbeamteten: vom einfachen über den mittleren und gehobenen bis hin zum höheren Dienst. Sie regelt zum Beispiel die Besoldung von Verwaltungsbeamt:innen oder verbeamteten Lehrer:innen.

Es wird unterschieden in folgende Besoldungsgruppen (Beispiel Bundesbeamte; eine Übersicht über die Besoldungstabellen der Länder bietet der Deutsche Beamtenbund):

A-Besoldungstabelle Bund: Grundgehälter einfacher und mittlerer Dienst (A 3 bis A 9, Stand 2022)
Besoldungsgruppe Grundgehalt min. (Stufe 1, in Euro, pro Monat) Grundgehalt max. (Stufe 8, in Euro, pro Monat) Bereich
A 3 2.370,74 2.693,03 einfacher Dienst
A 4 2.420,35 2.798,82 einfacher Dienst
A 5 2.438,59 2.895,40 einfacher Dienst
A 6 2.490,79 3.044,17 einfacher/mittlerer Dienst
A 7 2.614,79 3.298,67 mittlerer Dienst
A 8 2.766,18 3.581,88 mittlerer Dienst
A 9 2.985,43 3.867,71 mittlerer/gehobener Dienst
Quelle: Deutscher Beamtenbund (dbb)
© academics
A-Besoldungstabelle Bund: Grundgehälter gehobener und höherer Dienst (A 9 bis A 16, Stand 2022)
Besoldungsgruppe Grundgehalt min. (Stufe 1, in Euro, pro Monat) Grundgehalt max. (Stufe 8, in Euro, pro Monat) Bereich
A 9 2.985,43 3.867,71 mittlerer/gehobener Dienst
A 10 3.195,55 4.334,22 gehobener Dienst
A 11 3.652,61 4.832,97 gehobener Dienst
A 12 3.916,11 5.322,29 gehobener Dienst
A 13 4.592,31 5.904,36 gehobener/höherer Dienst
A 14 4.722,70 6.421,96 höherer Dienst
A 15 5.772,62 7.251,40 höherer Dienst
A 16 6.368,18 8.078,22 höherer Dienst
Quelle: Deutscher Beamtenbund (dbb)
© academics

Aktuelle Stellenangebote im öffentlichen Dienst
  • Generalmusikdirektor*in

    05.01.2023 Stadt Bielefeld Bielefeld
    Generalmusikdirektor*in - Stadt Bielefeld - Logo
  • Leitung (m/w/d) für neue Nachwuchsforschungsgruppen

    12.01.2023 Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst München
    Leitung (m/w/d) für neue Nachwuchsforschungsgruppen - Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst - Logo
  • Werkstudent (m/w/d) Nachhaltigkeit

    13.01.2023 Stadtwerke Augsburg Augsburg
    Werkstudent (m/w/d) Nachhaltigkeit - Stadtwerke Augsburg - Logo
Zu allen Stellenangeboten im öffentlichen Dienst

Nach dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 27 BBesG) erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe bei entsprechender Leistung in Stufe 1 nach einer Erfahrungszeit von zwei Jahren, in den Stufen 2 bis 4 nach jeweils drei Jahren und in den Stufen 5 bis 7 nach vier Jahren. 

Besoldungsordnung B: Besondere Ämter im höheren Dienst

Die Besoldungsordnung B regelt die Grundgehälter für besondere Ämter des höheren Dienstes. Hierunter fallen beispielsweise Leiter:innen von großen Behörden (wie etwa Oberbürgermeister:innen), Abteilungsleiter:innen in Ministerien, Botschafter:innen oder zum Teil auch Direktor:innen großer Schulen. Auch Dezernentinnen und Dezernenten in einer öffentlichen Verwaltung können je nach konkreter Funktion und Aufgabenbereich nach B-Besoldungsordnung vergütet werden. 

Anders als in den anderen Besoldungsgruppen gibt es hier keine Stufen, sondern Festgehälter. 

Grundgehälter für Beamt:innen nach Besoldungsordnung B beim Bund (2022)
Besoldungsgruppe Grundgehalt (in Euro, pro Monat)
B 1 7.251,40
B 2 8.423,70
B 3 8.919,75
B 4 9.438,66
B 5 10.034,233
B 6 10.600,22
B 7 11.146,01
B 8 11.717,33
B 9 12.425,82
B 10 14.626,52
B 11 15.074,80
Quelle: Deutscher Beamtenbund (dbb)
© academics

Besoldungsordnung R: Richter:innen und Staatsanwält:innen

Die meisten Richter:innen sowie Staatsanwält:innen sind bei den Ländern angestellt. Dem Bund dienen beispielsweise Richter:innen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts, des Bundespatentgerichts oder des Bundesfinanzhofs. 

Die Grundgehälter für Richter:innen und Staatsanwält:innen richten sich laut Bundesbesoldungsgesetz nach den Besoldungsgruppen R 1 bis R 10. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe (bis maximal Stufe 8) erfolgt in der Besoldungsgruppe R 2 nach jeweils zwei Jahren, in den übrigen Besoldungsgruppen gelten Festgehälter.

R-Besoldung: Grundgehälter für Richter:innen und Staatsanwält:innen
Besoldungsgruppe Grundgehalt min. (in Euro, pro Monat)
R 1 (weggefallen)
R 2 min. 5.580,37 (Stufe 1), max. 8.110,48 (Stufe 8)
R 3 8.919,75
R 4 (weggefallen)
R 5 10.034,23
R 6 10.600,22
R 7 11.146,01
R 8 11.717,33
R 9 12.425,82
R 10 15.074,80
Quelle: Bundesministerium des Innern
© academics

Besoldungsordnung W: Professor:innen an Hochschulen

Bis 2002 galt für Hochschullehrer:innen und Hochschulleiter:innen die fünfzehnstufige Besoldungsordnung C; bis 2005 wurde sie schrittweise durch die Besoldungsordnung W mit drei Grundgehaltssätzen ersetzt. Ausführliche Informationen zur W-Besoldung von Professor:innen finden Sie in diesem academics-Ratgeber. 

Beim Bund angestellte W-Professor:innen erhalten folgende Grundgehälter (Stand 2022):
Besoldungsgruppe Grundgehalt min. (in Euro, pro Monat) Grundgehalt max. (in Euro, pro Monat)
W 1 (Juniorprofessor) 5.046,69 –
W 2 6.269,77 (Stufe 1) 7.007,40 (Stufe 3)
W 3 7.007,40 (Stufe 1) 7.990,90 (Stufe 3)
Quelle: Deutscher Beamtenbund (dbb)
© academics
Verpassen Sie keine neuen Stellen

Mit unserer Job-Mail erhalten Sie wöchentlich passende Stellen sowie interessante Inhalte zu Ihrem Suchprofil. 

Aktuelle Suchbegriffe: Öffentliche Verwaltung, Bund, Länder & Kommunen
Nach der Registrierung können Sie Ihr Profil anpassen.
Bitte geben Sie eine E-Mail-Adresse im gültigen Format ein.
Sie können Ihre Anmeldung zur Job-Mail jederzeit widerrufen, bspw. per E-Mail an info@academics.de. Wir verwenden Ihre E-Mailadresse auch, um Ihnen Werbung für ähnliche Angebote der ZEIT Verlagsgruppe zuzusenden. Dieser Verwendung können Sie jederzeit widersprechen. Mit Ihrer Anmeldung erklären Sie sich mit unseren AGB einverstanden und nehmen die Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis.

Beamtenbesoldung: Grundgehalt und Zuschläge

Wie oben bereits erwähnt, setzt sich die Besoldung aus dem Grundgehalt und diversen weiteren Bezügen zusammen: Aufgeschlagen werden der Familienzuschlag, Zulagen und Prämien, Vergütungen für Mehrarbeit, Leistungsbezüge (nur für Hochschullehrer:innen) sowie gegebenenfalls die Auslandsbesoldung, die Anwärterbezüge und vermögenswirksame Leistungen. 

Der Familienzuschlag

Der Familienzuschlag richtet sich nach dem Familienstand sowie der Anzahl der Kinder. Seine Höhe ist im Bundesbesoldungsgesetz bzw. den Landesbesoldungsgesetzen festgeschrieben.

Bei Bundesbeamt:innen erhält gemäß § 40 Abs. 1 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1 (153,88 Euro monatlich für Vollzeitbeschäftigte), wer

  • verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, 
  • geschieden mit Unterhaltspflichten ist
  • oder verwitwet ist (gleichzusetzen mit Personen, deren Partner:in aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verstorben ist). 

Ist der:die Ehe- oder eingetragene Lebenspartner:in des oder der verbeamteten Angestellten ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig und hat Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wird jedem jeweils die Hälfte ausgezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Familienzuschlag entsprechend dem Anteil der Arbeitszeit. 

Den Familienzuschlag der Stufe 2 erhalten Beamt:innen mit Kindern, wobei sich der Zuschlag grundsätzlich aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und dem Kinderanteil für ein Kind zusammensetzt (285,40 Euro monatlich für vollzeitbeschäftigte Bundesbeamte). Bei weiteren Kindern erhöht sich der Familienzuschlag: für das zweite Kind um 131,52 Euro und für jedes weitere Kind um 409,76 Euro. 

Sonderregelungen gibt es für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5. Hier erhöht sich der Familienzuschlag Stufe 2 für das erste Kind um 5,37 Euro. A 3-Beamt:innen erhalten zusätzlich für jedes weitere Kind 26,84 Euro, A 4-Beamt:innen 21,47 Euro und A5-Beamte 16,10 Euro.

Weitere Zulagen und Vergütungen für Beamt:innen

Als weitere Zulagen, Vergütungen und Prämien sind unter bestimmten Umständen beispielsweise möglich:

  • Amts- und Stellenzulagen gemäß § 42 BBesG
  • Leistungs- und Prämienzulagen gemäß § 42a BBesG
  • Prämien für besondere Einsatzbereitschaft gemäß § 42b BBesG
  • Personalgewinnungs- und -bindungsprämien gemäß § 43 BBesG
  • Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gemäß § 45 BBesG
  • Erschwerniszulage gemäß § 47 BBesG
  • Mehrarbeitsvergütung (bezahlte Überstunden) gemäß § 48 BBesG

Beamtengehalt brutto und netto: Abzüge und Krankenversicherung 

Anders als bei Angestellten im öffentlichen Dienst werden Beamt:innen von ihrer Besoldung keine Sozialversicherungsbeiträge – Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung – abgezogen, sondern nur Steuern und die Beiträge zur Krankenversicherung. 

Noch wechseln Verbeamtete meist in die private Krankenversicherung, da der Dienstherr hier Beihilfe zahlt, sich also zu einem gewissen Prozentsatz an Kranken-, Pflege- und Geburtskosten sowie an den Kosten für Medikamente oder Krankenhausaufenthalte beteiligt. Dadurch ist die private Krankenversicherung in der Regel für Beamt:innen die günstigere Alternative. In den meisten Bundesländern gibt es bisher nur diese Möglichkeit der individuellen Beihilfe, bei der die verbleibenden Kosten mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet werden müssen.

Einige Bundesländer sind mittlerweile allerdings dazu übergegangen, auch Beihilfe zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Beamt:innen können dort alternativ die sogenannte pauschale Beihilfe wählen, die feste Beihilfesätze auch für die gesetzliche Krankenversicherung vorsieht. Die Abrechnung mit der Krankenkasse entfällt in diesem Fall, da die Kasse den Restbetrag, den die Beihilfe nicht abdeckt, direkt übernimmt.

Gemäß § 46 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gelten folgende Beihilfesätze (Stand 2022):

Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Person Beihilfesatz
Beamt:in ohne Kinder oder mit einem Kind, für das der Familienzuschlag gezahlt wird 50 %
Beamt:in mit mindestens zwei Kindern, für die der Familienzuschlag gezahlt wird 70 %
Ehe- oder Lebenspartner:in 70 %
Kinder 80 %
Beamt:innen im Ruhestand (Versorgungsempfänger:in) 70 %
Quelle:
© academics
Autoren
Maike Schade, Frauke Noweck
Erschienen in
academics - Dezember 2022

Teilen

Weitere Ratgeber zum Thema Öffentlicher Dienst

Arbeiten beim Gesundheitsamt: Berufsfelder, Chancen und Quereinstieg

Die Gesundheitsämter setzen vor Ort um, was zum öffentlichen Gesundheitsschutz auf Bundes- oder Landesebene beschlossen wird.

Berufsfelder und Einstiegsmöglichkeiten in den Jugendämtern

Die Arbeit in Jugendämtern ist vielfältig. Die Mitarbeiter sind bei weitem nicht nur damit beschäftigt, sich um vernachlässigte Kinder zu kümmern.

Junior Professional Officer (JPO): Voraussetzungen, Arbeitgeber und Gehalt

Als Junior Professional Officer können deutsche Nachwuchskräfte erste Erfahrungen in internationalen Organisationen, vor allem der UN, sammeln.

Gehaltsstruktur und Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

Das Gehalt im öffentlichen Dienst ist keine persönliche Verhandlungssache, sondern nach Tarif geregelt und in Tabellen ablesbar. Es unterscheidet sich nach Beschäftigungsbereich, Erfahrungsstufe und geltendem Tarifvertrag. Der Überblick.

ACADEMICS
  • Über uns
  • Karriere
  • Kontakt
  • Impressum
  • Nutzungsbedingungen
  • Datenschutzerklärung
  • Cookies & Tracking
  • Partner
  • Job-Mail
  • BOA Berufstest
  • academics.com
Für Arbeitgeber
  • Stellenanzeige schalten
  • Mediadaten
  • AGB
Besuchen Sie uns auf
academics - Logo Aus dem Hause Die ZEIT - Logo Forschung & Lehre - Logo Deutscher Hochschulverband
Hinweise zum Datenschutz
Die Verwaltung Ihrer Datenschutzeinstellungen für academics kann aktuell nicht ausgespielt werden. Bitte prüfen Sie, ob Sie einen Adblocker, Pop-Up-blocker oder ähnliches verwenden und schalten Sie diese aus. Anschließend können Sie die Einstellungen zum Datenschutz vornehmen.
Genaue Informationen zur Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.