Laut dem Bundesbesoldungsgesetz (§27 BBesG) erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe bei entsprechender Leistung in Stufe 1 nach einer Erfahrungszeit von zwei Jahren, in den Stufen 2 bis 4 nach jeweils drei Jahren und in den Stufen 5 bis 7 nach vier Jahren.
Besoldungsordnung B:
Besondere Ämter im höheren Dienst
Diese Besoldungsordnung regelt die Grundgehälter für besondere Ämter des höheren Dienstes. Hierunter fallen beispielsweise Leiter von großen Behörden, Abteilungsleiter in Ministerien, Botschafter oder zum Teil auch Direktoren großer Schulen. Anders als in den anderen Besoldungsgruppen gibt es keine Stufen, sondern Festgehälter. Die Grundgehälter für Beamte der Besoldungsordnung B betragen beim Bund seit 1. März 2020:
Besoldungsordnung R:
Richter und Staatsanwälte
Die meisten Richter und Staatsanwälte sind bei den Ländern angestellt, dem Bund dienen beispielsweise Richter des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts, des Bundespatentgerichts oder des Bundesfinanzhofs. Die Grundgehälter richten sich laut Bundesbesoldungsgesetz nach folgenden Besoldungsgruppen (Stand 1. März 2020):
Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt in der Besoldungsgruppe R2 nach jeweils zwei Jahren, in den übrigen Besoldungsgruppen gelten Festgehälter.
Besoldungsordnungen W und C:
Hochschullehrer und Hochschulleiter
Bis 2002 galt für Hochschullehrer und Hochschulleiter die fünfzehnstufige Besoldungsordnung C; bis 2005 wurde sie schrittweise durch die Besoldungungsordnung W mit drei Grundgehaltssätzen ersetzt. Ausführliche Informationen zur W-Besoldung von Professoren finden Sie in diesem academics-Ratgeber. Beim Bund angestellte W-Professoren erhalten folgende Grundgehälter (Stand 1. März 2020):
Was wird auf das Grundgehalt aufgeschlagen?
Wie oben bereits erwähnt, setzt sich die Besoldung aus dem Grundgehalt und diversen weiteren Bezügen zusammen: Aufgeschlagen werden der Familienzuschlag, Zulagen und Prämien, Vergütungen für Mehrarbeit, Leistungsbezüge (nur für Hochschullehrer) sowie gegebenenfalls die Auslandsbesoldung, die Anwärterbezüge und vermögenswirksame Leistungen.
Der Familienzuschlag
Der Familienzuschlag richtet sich nach dem Familienstand sowie der Anzahl der Kinder. Seine Höhe ist im Bundesbesoldungsgesetz bzw. den Landesbesoldungsgesetzen festgeschrieben.
Bei Bundesbeamten (§40 BBesG, Stand 1. März 2020) erhält den Familienzuschlag, wer
- verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt, geschieden mit Unterhaltspflichten oder verwitwet ist oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hat und ihr Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist und die aufgenommene Person sich nicht selber ausreichend versorgen kann (Stufe 1; 149,36 Euro). Ist der Ehepartner des Beamten ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig und hat Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wird jedem jeweils die Hälfte ausgezahlt.
- kindergeldberechtigte Kinder hat, die im selben Haushalt leben oder die der Beamte auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, beispielsweise in einem Internat (Stufe 2; 277,02 Euro pro Monat für ein Kind, für das zweite Kind 127,66 Euro, für das dritte und jedes weitere Kind 397,74 Euro).
Sonderregelungen gibt es für die Besoldungsgruppen A3 bis A5. Hier erhöht sich der Familienzuschlag Stufe 2 für das erste Kind um 5,37 Euro. A3-Beamte erhalten zusätzlich für jedes weitere Kind 26,84 Euro, A4-Beamte 21,47 Euro und A5-Beamte 16,10 Euro.
Welche Abzüge hat ein Beamter?
Anders als bei Angestellten im öffentlichen Dienst werden Beamten von ihrer Besoldung keine Sozialversicherungsbeiträge – Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung – abgezogen, sondern nur Steuern und die Beiträge zur Krankenversicherung. Meist wechseln Beamte in die private Krankenversicherung, da der Dienstherr (also Land oder Bund) hier Beihilfe zahlt, sich also zu einem gewissen Prozentsatz an Kranken-, Pflege- und Geburtskosten sowie an den Kosten für Medikamente oder Krankenhausaufenthalte beteiligt – dadurch ist die private Krankenversicherung in der Regel für Beamte die günstigere Alternative. Einige Bundesländer (Hamburg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Thüringen und Sachsen) sind mittlerweile allerdings dazu übergegangen, auch Beihilfe zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Der Beihilfesatz ist nicht in allen Bundesländern einheitlich: