Die neuen W-Grundgehälter in Bayern und Hessen
VON ULRIKE PREISSLER
Ein Vergleich - auch mit Blick auf die A-Besoldung.
Mit Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - stellte das Bundesverfassungericht fest, dass die Besoldung im Rahmen des gewährten hessischen W2-Grundgehaltes in Höhe von damals 4.239,10 Euro evident unzureichend sei und damit gegen das in Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz niederglegte Alimentationsprinzip verstoße. Eine amtsangemessene Besoldung des Hochschullehrers, zu dessen Zahlung der Dienstherr gegenüber dem Beamten verpflichtet sei, muss an der mit dem Amt einhergehenden Verantwortung, der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung sowie an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung gemessen werden. Das höchste Gericht führt aus, dass taugliche Vergleichsgruppen primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden seien.
Vor diesem Hintergrund sind die in Bayern und Hessen seit dem 1. Januar 2013 geltenden W-Grundgehaltssätze im Vergleich zur A-Besoldung von besonderem Interesse. In Bayern verdient ein nach A15 besoldeter Beamter regelmäßig mehr als ein mit dem W2-Grundgehalt vergüteter Hochschullehrer. In Hessen verdienen nach A 15 besoldete Beamte in der Regel mehr als nur mit dem W2-Grundgehalt vergütete Hochschullehrer, auch die Höhe der A16-Grundgehaltssätze erreicht der W3-Professor erst nach entsprechend langer professoraler Dienstzeit und regelmäßig fortgeschrittenem Lebensalter auf der Stufe 5 der Besoldungsgruppe W3.
Das hessische W3-Grundgehalt ist auf allen Stufen immer niedriger als das bayerische W3-Grundgehalt. Auf der Stufe 1 ist das Delta besonders groß: in Hessen erhält der Professor ein Grundgehalt in Höhe von 5.300,00 Euro, der bayerische Professor verdient aber schon 5.953,70 Euro. Leistung und Qualifikation wird also in den Ländern und unter dem Mantel des Föderalismus sehr unterschiedlich honoriert - soll das wirklich ein überzeugendes politisches Signal für die besten Köpfe sein?
Auch angesichts der Qualifikation, die für die Bekleidung eines Professorenamtes notwendig ist, und des Ansehens dieses Berufes in der Gesellschaft - beides laut Bundesverfassungsgericht Alimentationskriterien - ist es nach wie vor verwunderlich, dass die W-Grundgehälter auf den Erfahrungsstufen in Bayern und vor allem in Hessen immer noch hinter den höheren Besoldungsstufen der Besoldungsordnung A zurückbleiben. Für eine höhere Besoldung der Hochschullehrer sprechen weiterhin - auch nach Erhöhung der Grundgehälter in Bayern und Hessen - mit vergleichendem Blick auf die Besoldungsordnung A die vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art, die mit dem Professorenamt verbunden sind.
Der Vergleich innerhalb des Besoldungssystems fällt also "sehr bescheiden" für die Hochschullehrer aus, insbesondere bei Beachtung der höchstrichterlichen Vorgabe, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Alimentationsprinzips die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte zu berücksichtigen habe. Es stellt sich schließlich mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und die in der Urteilsbegründung herangezogenen Vergleichsgrößen in der A-Besoldung die Frage, ob die Höhe der W-Grundgehälter, zumindest in W2, nicht immer noch unzureichend ist.
Die Juniorprofessur bildet mit dem W1-Grundgehalt im Vergleich zur A13- und A14-Besoldung das Schlusslicht. Diese Besoldungshöhe ist nicht geeignet, dem wissenschaftlich hochqualifizierten Nachwuchs eine finanzielle Abbildung seines bisherigen erfolgreichen Werdeganges und seiner Leistung im Professorenamt zu bieten.
Über die Autorin
Ulrike Preißler, Dr. iur., ist Rechtsanwältin im Deutschen Hochschulverband.
Aus Forschung & Lehre :: Juni 2013