Vertragliche und tarifvertragliche Kündigungsfrist
Grundsätzlich hat eine vertraglich oder tarifvertraglich festgelegte Kündigungsfrist Vorrang vor der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Sind Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag geregelt, müssen folgende Dinge beachtet werden:
- Die vereinbarte Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmenden darf länger, aber nicht kürzer sein als die gesetzliche Kündigungsfrist.
- Die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitnehmenden darf nicht länger sein als die des Arbeitgebers.
- Für arbeitsvertragliche Fristen gibt es Ausnahmen: Gemäß § 622 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BGB muss bei Aushilfen, die nur bis zu drei Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, sowie in Kleinbetrieben nach § 622 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BGB eine Frist von vier Wochen berücksichtigt werden.
Findet ein Tarifvertrag Anwendung, können Kündigungsfristen sowohl verlängert als auch verkürzt werden. In den Fällen, in denen Arbeits- und Tarifvertrag unterschiedliche Regelungen bezüglich der Kündigungsfrist treffen, gilt immer die für die Arbeitnehmer:innen günstigere Regelung.
Gesetzliche Kündigungsfrist
Ist vertraglich oder tarifvertraglich keine individuelle Kündigungsfrist festgelegt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB. Sie beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Achtung: Vier Wochen sind nicht ein Monat, sondern genau 28 Tage.
Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt immer, wenn Arbeitnehmer:innen kündigen und keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen wurden. Denn anders als bei einer Kündigung des Arbeitgebenden hat die Dauer der Betriebszugehörigkeit in diesen Fällen keinen Einfluss auf die Kündigungsfrist.
Von der gesetzlichen Kündigungsfrist gibt es zwei Ausnahmen:
- § 622 III BGB besagt, dass Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen innerhalb der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag kündigen können.
- Bei einer außerordentlichen Kündigung gibt es keine Kündigungsfrist.
Kündigungsfrist berechnen
Entscheidend für die Berechnung der Kündigungsfrist ist der Tag, an dem dem Empfänger oder der Empfängerin das Kündigungsschreiben zugegangen ist, nicht das Datum auf dem Schriftstück.
Fällt der Kündigungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, wird das Arbeitsverhältnis zu diesem Termin beendet und nicht erst am folgenden Werktag.
Beispiele für wirksame Kündigungen
Wann muss ein:e Arbeitnehmende:r kündigen, wenn er oder sie zum 30. Juni gehen möchte und ....
- ... die gesetzliche Kündigungsfrist gilt? Gemäß § 622 BGB können Arbeitnehmende mit einer Frist von vier Wochen (28 Tage) zum Fünfzehnten oder zum Monatsende kündigen. Diese gesetzliche Kündigungsfrist greift in der Regel, wenn das Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgeht. Die Kündigung sollte daher spätestens am 2. Juni beim Arbeitgebenden zugegangen sein.
- ... eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende vereinbart ist? Die Kündigung muss spätestens am 31. März erfolgen.
- ... eine sechsmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende vereinbart ist? Die Kündigung muss spätestens am 31. Dezember erfolgen.
Wann müssen Arbeitgebende eine Kündigung aussprechen, wenn ein:e Arbeitnehmer:in zum 30. Juni gehen soll und die gesetzliche Kündigungsfrist gilt?
Die Fristen hängen, wie oben tabellarisch aufgeführt, von der Betriebszugehörigkeit ab. Wenn Arbeitnehmenden zum 30. Juni gekündigt werden sollen und die gesetzliche Kündigungsfrist von 28 Tagen gilt, muss der Arbeitgebende spätestens bis zum 2. Juni kündigen. Ist der Arbeitnehmende zum Beispiel länger als zwei Jahre, aber kürzer als fünf Jahre für den Arbeitgebenden tätig, muss die Kündigung spätestens am 31. Mai erfolgen.
Ist die Kündigungsfrist falsch berechnet, sind die Umstände des Einzelfalls dafür entscheidend, ob die Kündigung durch Auslegung korrigiert werden kann oder ob eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss.
Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst
Beamtinnen und Beamte sind – sofern sie sich nichts Schwerwiegendes zuschulden kommen lassen, unkündbar. Sie selbst können aber sehr wohl kündigen, oder vielmehr: einen Antrag auf Entlassung stellen. Das ist jederzeit möglich und zum gewünschten Termin wirksam, wenn der Beamte oder die Beamtin die Dienstaufgaben erfüllt hat. Eine Kündigungsfrist gibt es also nicht, allerdings kann der Dienstherr die Entlassung um bis zu drei Monate hinausschieben, falls noch Aufgaben zu erledigen sind.
Für angestellte Beschäftigte, die dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unterliegen, gilt Folgendes:
- Beschäftigte sind ab einem bestimmten Alter und nach einer gewissen Betriebszugehörigkeit unkündbar: Ab 40 Jahren und mindestens 15 Jahren Beschäftigungsdauer kann ihnen nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Erfolgte ein Wechsel des Arbeitgebers, werden die Beschäftigungszeiten addiert.
- Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.
Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis dem Tarifvertrag der Länder unterliegt, gilt ebenfalls die Besonderheit der Unkündbarkeit unter den oben genannten Voraussetzungen.
Eine weitere Besonderheit: Bei befristeten Arbeitsverhältnissen von akademischen Mitarbeiter:innen oder Arbeiter:innen gelten unter Umständen die Kündigungsfristen der unbefristeten Arbeitsverhältnisse.
Die Kündigunsfristen im TV-L sind identisch mit denen des TVöD.
Kündigungsschutz - Kündigungsfrist in besonderen Fällen
In Fällen, in denen bestimmte Personen einen besonderen Schutz genießen, gelten besondere Kündigungsfristen, zum Beispiel für:
- Schwangere Arbeitnehmerinnen: Sie sind gemäß dem Mutterschutzgesetz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit besonders geschützt. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Schwerbehinderte Arbeitnehmende: Eine Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, zudem muss das Integrationsamt der Kündigung zustimmen. Außerdem müssen im Fall von betriebsbedingten Kündigungen Schwerbehinderte bevorzugt behandelt werden.
Aufhebungsvertrag und Kündigungsfrist
Statt zu kündigen, können Arbeitnehmende und Arbeitgebende einen Aufhebungsvertrag schließen. Sie können so individuell festlegen, wann das Arbeitsverhältnis enden soll, ohne an die gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden zu sein.
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