Prekäre Verhältnisse als Privatdozent
Regelmäßig berichten die Medien über die prekäre Situation von Privatdozenten, die keine Anstellung an Universitäten erhalten und hoffen, dass das jahrelange Darben in Forschung und Lehre durch eine Professur endlich belohnt wird. Sind Sie nicht zusätzlich auch wissenschaftlicher Mitarbeiter, haben Sie als Privatdozent gegenüber Ihrer Hochschule tatsächlich kaum Rechte, denn Sie stehen nicht in einem arbeits- oder dienstrechtlichen Verhältnis.
Zugleich sind Sie aber zur Titellehre verpflichtet. Das heißt, pro Semester müssen Sie über zwei Semesterwochenstunden unentgeltlich eine Lehrveranstaltung anbieten. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, kann Ihnen der PD-Titel tatsächlich wieder aberkannt werden. Viele fürchten, dass Ihnen damit auch die Habilitation genommen wird. Das ist jedoch nicht der Fall. Sie dürfen sich dann zwar nicht mehr Privatdozent nennen, sind aber weiterhin habilitiert. Dieser akademische Grad kann Ihnen nur dann aberkannt werden, wenn Sie schwere Regelverstöße gegen die gute Praxis der Wissenschaft begangen haben.
Einige Privatdozenten kommen aus dieser prekären Situation nicht heraus, finanzieren sich über ihren Partner oder über Hartz IV. An diesem Zustand sollten Sie deshalb nicht zu lange festhalten. Stellt sich der gewünschte Erfolg nicht ein und bleibt die Berufung auf einen Lehrstuhl über längere Zeit aus, sollten Sie unbedingt Ihre eigene Position neu bestimmen.
Wer sich nicht aus der Wissenschaft verabschieden mag, kann versuchen, sich von Drittmittelprojekt zu Drittmittelprojekt zu hangeln. Das ist gewiss kein erfreulicher Weg, denn auf diese Weise sind Sie immer auf den Erfolg Ihrer Anträge angewiesen. Theoretisch ist er aber möglich. Sowohl die DFG sowie die Marie-Curie-Maßnahmen der Europäischen Union machen hier keine Altersbeschränkungen. Die Zwölfjahresregel des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes greift außerdem nicht, wenn wissenschaftliche Mitarbeiter überwiegend aus Drittmittelprojekten bezahlt sind.
Denkbar sind auch EU-Förderungen wie die Consolidator Grants (7-12 Jahre nach der Promotion) und unter Umständen auch die Advanced Grants (mindestens 10 Jahre einschlägige Forschungserfahrung), die das European Research Council vergibt.
Wege aus der Wissenschaft
Allzu viele Wissenschaftler sehen den nicht kommen wollenden Ruf als persönliches Scheitern an und leiden unter dieser Situation. Dabei ist nicht zu vergessen, dass es dafür strukturelle Gründe gibt – eine Vielzahl hoch qualifizierter und exzellenter Wissenschaftler konkurriert um wenige Professorenposten. Verlieren Sie in dieser Situation nicht den Mut, und holen Sie sich Rat, zum Beispiel bei den entsprechenden Karriereberatungsstellen an Ihrer Einrichtung oder bei einem Coach.
Besinnen Sie sich rechtzeitig auf Ihren Plan B. Nutzen Sie Ihre Kontakte zur freien Wirtschaft, denken Sie aber auch über eine berufliche Selbständigkeit nach. Selbst wenn es nach all den Jahren für Sie kaum vorstellbar sein mag – auch außerhalb der Wissenschaft gibt es Möglichkeiten für ein erfülltes Leben.
Das Gehalt von Lehrbeauftragten und Privatdozenten
In der Gruppe der Hochschuldozenten, zu der auch die Professoren gehören, sind die Privatdozenten und die Lehrbeauftragten die Billigkräfte. Privatdozenten stehen mit der Hochschule nicht in einem Arbeitsoder Dienstverhältnis. Es ist möglich, dass Sie zugleich wissenschaftliche Mitarbeiter sind und auch als solche bezahlt werden. Genauso ist es jedoch möglich, dass Sie arbeitslos oder für einen anderen Arbeitgeber tätig sind.
Privatdozenten sind jedoch zur sogenannten Titellehre verpflichtet und müssen pro Semester eine Lehrveranstaltung im Umfang von zwei Semesterwochenstunden unentgeltlich anbieten. Nur dann darf der Titel Privatdozent behalten werden. An einigen Universitäten ist es jedoch möglich, dass Privatdozenten auch über die Titellehre hinaus von ihrer Fakultät einen bezahlten Lehrauftrag erhalten
Lehrbeauftragte wiederum sind nicht an der Hochschule angestellt, sondern Freiberufler, die von der Hochschule den Auftrag erhalten, eine bestimmte Lehrveranstaltung durchzuführen. Wenn sie nicht ebenfalls unentgeltlich geleistet werden, werden diese Lehraufträge durch ein Honorar abgegolten. Für die Hochschulen fallen damit keine Sozialabgaben an. Bezahlt wird pro Unterrichtsstunde à 45 Minuten – inklusive der Vor- und Nachbereitung. Die Stundensätze werden je nach Bundesland von Hochschule oder vom Wissenschaftsministerium festgelegt. In der Regel gibt es je nach Qualifizierung und Arbeitsaufwand drei Abstufungen. Mit 50 bis 55 Euro ist aber selbst der höchste Stundensatz noch vergleichsweise niedrig.
Weil die Tätigkeit als Lehrbeauftragter grundsätzlich freiberuflich erfolgt, benötigen Sie eine Steuernummer vom Finanzamt. Nach § 4 Nr. 21 B UStG sind Sie als Dienstleister mit unmittelbaren Bildungszweck von der Umsatzsteuer befreit, Einkommenssteuer fällt freilich dennoch an.